Im § 8 Abs.2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) wird gefordert:
"Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder, wenn für einen Betrieb mehrere Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, der leitende Betriebsarzt und die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit, unterstehen unmittelbar dem Leiter des Betriebs."
In § 8 Abs. 2 des ASiG ist der Begriff "Leiter des Betriebs" nicht definiert. Es ist auf die Klarstellung durch die Rechtsprechung, insbesondere auf die des BAG zum Betriebsverfassungsgesetz, zurückzugreifen. In den LASI-Leitlinien zum Vollzug des Arbeitssicherheitsgesetzes (LV 64) wird unter den Nummern 2.2.13 bis 2.2.15 ausführlich auf die Frage der Anbindung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit in die Betriebsstruktur eingegangen.
Auszug:
"Es ist darauf zu achten, dass Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte einer Instanz unterstellt sind, die hinreichend Handlungs- bzw. Entscheidungskompetenz für die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen innehat. Diese herausgehobene Einordnung in die betriebliche Hierarchie gehört zu den strukturprägenden Grundsätzen des ASiG (vgl. BAG vom 15.12.2009 Az. 9 AZR 769/08). Eine Einordnung in eine unterhalb der Leitungsebene liegende Hierarchieebene widerspricht daher § 8 Abs. 2 ASiG. Als unbedenklich wird hingegen allgemein die unmittelbare Unterstellung im Rahmen einer Stabsstelle auf einer höheren Hierarchieebene, regelmäßig also bei der Unternehmens- oder Konzernspitze, angesehen. Mit einer solchen Einordnung wird gleichermaßen der Bedeutung der „leitenden" Fachkraft für Arbeitssicherheit Rechnung getragen und sichergestellt, dass diese ihre Funktion unabhängig ausüben kann."
Quelle: komnet.nrw.de
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