Für viele Bauprojekte ist der Bauherr verpflichtet, einen passenden Koordinator nach Baustellenverordnung zu benennen.
Koordinatoren gemäß Baustellenverordnung sind Fachleute für die sichere Organisation und Zusammenarbeit auf Baustellen. Die spezifischen Aufgaben und Anforderungen an ihre Qualifikation sind in der Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen 30 (RAB 30) detailliert beschrieben.
Die Tätigkeiten des Koordinators – oft auch als SiGeKo bezeichnet – sind im § 3 Abs. 2 und 3 der Baustellenverordnung festgelegt. Die zentralen Kompetenzen eines Koordinators umfassen:
Die Beratung des Bauherrn bei der Koordination in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes während der Bauprozesse, Bauverfahren und Arbeitsweisen sowie in der späteren Nutzung und Instandhaltung des Bauwerks die Schaffung einer effektiven Kommunikation, Moderation und Zusammenarbeit. Ein qualifizierter Koordinator verfügt zudem über zusätzliche Fachkenntnisse, beispielsweise in den Bereichen Bauablaufplanung, Baustelleneinrichtung, Altlasten, Abfallentsorgung, Brandschutz und Verkehrssicherung auf Baustellen. Damit können Koordinatoren den Bauherrn und Planer fachkundig beraten und unterstützen. Ihre Expertise ermöglicht es, die Arbeiten frühzeitig so zu planen, dass alle Abläufe sicher und effizient gestaltet werden.
Der Bauherr ist immer dann verpflichtet, einen oder mehrere Koordinatoren zu bestellen, wenn Arbeitnehmer verschiedener Arbeitgeber auf der Baustelle tätig sind. Die Aufgaben und Befugnisse des Koordinators sowie seine Bestellung sollten schriftlich festgehalten werden. Klare vertragliche Regelungen, abgestimmte Schnittstellen zu anderen Planungsaufgaben und ein effektiver Informationsfluss innerhalb des Bauprojekts tragen zu einer erfolgreichen Koordination bei.
留言