Für die Erste Hilfe im Betrieb muss der Unternehmer hinsichtlich der Arbeitssicherheit gemäß DGUV Vorschrift 1 Ersthelfer bereitstellen und organisatorische Maßnahmen treffen. Die flexible Arbeitswelt, einschließlich mobiler Arbeit und Homeoffice, stellt neue Herausforderungen an die Organisation der Ersten Hilfe. Weniger Beschäftigte sind gleichzeitig vor Ort, was zu einer geringeren Präsenz von Ersthelfern führen kann.
Die Anzahl der Ersthelfer richtet sich nach der Anzahl anwesender Beschäftigter: ein Ersthelfer bei 2 bis 20 Personen, 5% in Verwaltungs- und Handelsbetrieben und 10% in sonstigen Betrieben. Unternehmen sollten die durchschnittliche Anwesenheit analysieren, um die erforderliche Anzahl an Ersthelfern festzulegen, und bei häufigen Abwesenheiten zusätzliche Ersthelfer ausbilden.
Mitarbeiter, die regelmäßig vor Ort sind, wie z.B. im Empfang oder Wachdienst, sollten verstärkt als Ersthelfer ausgebildet werden. Unternehmen können mit benachbarten Firmen zusammenarbeiten, um sich gegenseitig bei Erste-Hilfe-Leistungen zu unterstützen. Eine Abweichung von der festgelegten Anzahl Ersthelfer ist möglich, wenn das betriebliche Rettungswesen gut organisiert und das Gefährdungspotential gering ist.
Die Alarmierung von Ersthelfern und das Absetzen des Notrufs müssen sichergestellt sein. Beschäftigte sollten über die Alarmierungsmöglichkeiten informiert werden, und die Anwesenheit von Ersthelfern sollte gekennzeichnet sein. Technologie, wie Apps, kann zur Erfassung und Alarmierung von Ersthelfern genutzt werden.
Erste Hilfe im Betrieb ist auch bei flexiblen Arbeitszeiten möglich, wenn ein umfassendes Konzept zur Organisation der Ersten Hilfe vorliegt.
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