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Ladestation für E-Autos in Garagen genehmigungspflichtig?

Aktualisiert: 15. Okt.

Ladestationen unterliegen keiner Genehmigungspflicht und führen auch nicht zu einer Nutzungsänderung der Garage. Auch nach der Verschiebung der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen bleibt die geltende Rechtslage unverändert.


Ladestationen für E-Autos gelten als Teil der Leitungsanlagen und der technischen Gebäudeausstattung der Garage. Im Gegensatz zu Kraftstoffzapfsäulen unterliegen sie keinen zusätzlichen öffentlich-rechtlichen Anforderungen (Kraftstoffzapfsäulen sind nach § 18 Absatz 1 Nummer 6 der Betriebssicherheitsverordnung genehmigungspflichtig).


Leitungsanlagen sind in Nutzungseinheiten wie Garagen grundsätzlich erlaubt, im Gegensatz zu Rettungswegen. Da Ladestationen wie Steckdosen oder elektrische Verteiler bewertet werden, ist deren Installation in Garagen ebenso zulässig wie die Installation einer Steckdose.


Es ist bekannt, dass Feuerwehren Ladestationen in Garagen kritisch sehen, da Brände, die durch lithiumbasierte Akkus entstehen, schwer zu löschen sind. Allerdings geht vom eigentlichen Ladevorgang keine Gefahr aus. Risiken bestehen eher bei defekten oder überladenen Batterien, sodass potenzielle Gefahren vom Elektrofahrzeug selbst und nicht von der Ladestation ausgehen.

Die Sonderbauverordnung enthält zudem kein Verbot, Elektrofahrzeuge in Garagen abzustellen.

(Praktische Folgen des Aufschiebens „Moratorium“ der Landesbauordnung in Nordrhein-Westfalen





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