Muss der Arbeitgeber Getränke zur Verfügung stellen?
- Health and Safety +
- 19. Juni
- 1 Min. Lesezeit
Ein Glas Wasser kann im Arbeitsalltag wahre Wunder wirken: Es fördert die Konzentration, beugt Kopfschmerzen vor und ist entscheidend für das allgemeine Wohlbefinden. Doch wie sieht es rechtlich aus – ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Beschäftigten Getränke bereitzustellen?
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Grundsätzlich gilt: Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beschäftigten. Das bedeutet, sie müssen für sichere, gesunde und zumutbare Arbeitsbedingungen sorgen. Dazu zählt unter anderem auch der Schutz vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz.
Aber heißt das auch, dass der Arbeitgeber kostenfreie Getränke bereitstellen muss?
Getränke am Arbeitsplatz: Nicht immer Pflicht
Unter normalen Arbeitsbedingungen – also etwa bei Bürotätigkeiten in Innenräumen bei moderaten Temperaturen – besteht keine gesetzliche Pflicht, Getränke zur Verfügung zu stellen. Arbeitnehmer müssen sich in diesem Fall selbst versorgen.
Ausnahme: Hohe Temperaturen
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sieht jedoch klare Vorgaben vor, wenn die Temperaturen steigen. In Verbindung mit der Technischen Regel ASR A4.1 gilt:
Ab 26 °C Raumtemperatur sollten Arbeitgeber geeignete Getränke (z. B. Wasser, ungesüßter Tee) bereitstellen.
Ab 30 °C müssen Getränke bereitgestellt werden – andernfalls kann das gesundheitliche Risiken für die Beschäftigten bedeuten.
Die Auswahl der Getränke sollte dabei auf den Flüssigkeitsbedarf und die körperliche Belastung abgestimmt sein. Alkoholische Getränke sind selbstverständlich nicht erlaubt.
Besonderheit: Arbeiten im Freien und auf Baustellen
Bei Arbeiten im Freien – insbesondere auf Baustellen – ist die Regelung strenger. Hier müssen Arbeitgeber jederzeit für eine ausreichende Versorgung mit Trinkwasser oder anderen nicht-alkoholischen Getränken sorgen. Das gilt unabhängig von der Außentemperatur.

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